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Ein wichtiges Thema: Google-Schriften

Derzeit erhalten viele Webseiten-Betreiber Abmahnungen von dubiosen Anwaltskanzleien mit Verweis auf den Einsatz von sog. „Google-Fonts“ auf deren Webseite. Diese beziehen sich auf ein Urteil des Landgerichts München I vom 20.01.2022 (Az.: 3 O 17493/20) und fordern i.d.R. Schadensersatzzahlungen von einigen hundert Euro.

Das ist jetzt wichtig

Ob Ihre Webseite betroffen ist, können Sie anhand verschiedener Online-Tools feststellen. Wenn Sie sich unsicher sind oder die Tools eine Warnung ausgeben, wenden Sie sich bitte umgehend an uns. Die rechtliche Entwicklung in dieser Angelegenheit hat leider die bis dato üblichen programmiertechnischen Konzepte überholt, sodass Google-Schriften eine Zeit lang als gängiger Standard verwendet wurden und nun viele Webseiten betroffen sind.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir durch die Betreuung einer Vielzahl an Websites nicht tagesaktuell agieren können und Aktualisierungen der Reihe nach vornehmen.

Weitere Auswirkungen

Ein ähnliches technisches Prinzip wurde und wird ebenfalls beim sog. „Google Tag Manager“ genutzt. Dieser kommt zum Teil unterstützend zum Verwalten und Steuern der Cookiebanner zum Einsatz. Noch gibt es hierzu keine Abmahnwelle, dennoch ist diese nicht auszuschließen.

Wenn Ihre Website ein Cookiebanner nutzt, melden Sie sich bei uns, damit wir Ihre Seite vorausschauend prüfen können. Unter Umständen ist anschließend ein Update auf einen angepassten Cookiebanner nötig.

Technischer Hintergrund

Damit Schriften auf Ihrer Webseite so aussehen, wie sie gedacht sind, lädt Ihr Computer beim Besuch der Seite im Hintergrund Schrift-Dateien herunter. In diesen ist genau definiert, wie die einzelnen Buchstaben aussehen (sowohl einfacher Text als auch in „bold“ z.B. in Überschriften). Diese Schrift-Dateien können für Ihren Computer entweder von Ihrer Webseite selbst geordert werden oder diese verweist auf Schrift-Dateien, welche bei Google liegen. Zweiteres ist besonders effizient, da einmal geladene Schrift-Dateien auch für andere Webseiten nicht erneut heruntergeladen werden müssen.

Damit Google weiß, an welchen Computer die Schrift-Dateien gesendet werden müssen, übermittelt Ihr Computer seine IP-Adresse (eine Art „Lieferadresse für Dateien“) an Google. Nun kennt Google die IP-Adresse Ihres Computers, was laut Urteil des Landgerichtes München (s.o.) nicht mehr ohne vorherige Einwilligung passieren darf. Die einfachste Lösung ist nun, die Schrift-Dateien von Ihrer eigenen Webseite bereitzustellen.